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Degelmann Solutions

KI im Aktuariat

Ein Beleg ohne Stichtag ist kein Nachweis

Warum Nachvollziehbarkeit zwei Zeitachsen braucht – wann eine Fassung galt und wann ein System sie kannte – und was ein Nachweis deshalb mitführen muss.

Moritz Degelmann, Aktuar DAV · 2. September 2026

Kurzfassung

Eine Fundstelle bezeichnet eine Stelle im Dokument, nicht dessen Zustand. Wird die Quelle neu gefasst, ist der Beleg nicht falsch, sondern unbelastbar. Nachvollziehbar wird eine Aussage erst, wenn ihr Nachweis beide Zeitachsen trägt: wann etwas galt und wann ein System es wusste.

Der Fachgrundsatz der Deutschen Aktuarvereinigung zur Prüfbarkeit komplexer aktuarieller Modelle trägt das Datum 11. März 2022 und ersetzt eine Ausarbeitung gleichen Titels vom 18. Juni 2021 – knapp neun Monate zuvor, derselbe Gegenstand, und mit dem Wechsel vom Ergebnisbericht zum Hinweis zugleich ein anderer Grad berufsständischer Verbindlichkeit [1]. Wer den Titel zitiert, bezeichnet damit je nach Zeitpunkt zwei verschiedene Texte mit zwei verschiedenen Geltungsansprüchen – und dem Zitat sieht niemand an, welchen. Das ist kein Einzelfall, sondern die Normalform der Quellenlandschaft, in der aktuarielle Arbeit stattfindet: Fachgrundsätze werden ersetzt, Tafeln korrigiert, Verordnungen novelliert, interne Rechnungsgrundlagen neu verabschiedet. Für ein System, das Fachfragen aus einem kuratierten Wissensbestand beantwortet und jede Aussage an eine Quelle bindet – Suche über den Bestand, ein Sprachmodell verdichtet die gefundenen Stellen zur Antwort –, folgt daraus eine Anforderung, die über die Beleg-Pflicht hinausgeht: Ein Beleg, der nur auf ein Dokument zeigt, verliert seine Belastbarkeit mit dessen nächster Fassung – nicht, weil er falsch würde, sondern weil sich nicht mehr feststellen lässt, wogegen er ursprünglich geprüft war. Nachvollziehbar ist eine Aussage erst, wenn ihr Nachweis den Zustand mitführt, gegen den sie entstand, und den Zeitpunkt, für den sie gilt. Der folgende Text begründet das in vier Thesen und beschreibt, was ein Nachweis mitführen muss – und was er ausdrücklich nicht leisten muss.

1 · Eine Fundstelle bezeichnet eine Stelle, keinen Zustand

Eine Fundstelle auf Satzebene – Dokument, Abschnitt, Position – ist die Voraussetzung dafür, dass eine Aussage überhaupt geprüft werden kann. Sie ist aber ein Zeiger, und ein Zeiger ist nur so stabil wie das, worauf er zeigt. Dokumentbestände bewegen sich, und sie bewegen sich auf drei Arten, die sich in ihrer Gefährlichkeit deutlich unterscheiden.

Die Quelle wird ersetzt. Eine neue Fassung tritt an die Stelle der alten, oft unter demselben Titel. Der Zeiger führt jetzt in ein anderes Dokument. Wird die alte Fassung archiviert, ist die Fundstelle tot; wird sie es nicht, ist sie schlimmer als tot.

Die Stelle verschiebt sich. Der Wortlaut bleibt, aber Randnummer, Kapitel oder Seite ändern sich. Die Prüfung schlägt sichtbar fehl – die Aussage steht nicht dort, wo der Beleg sie verortet. Das ist der harmlose Fall: Wer ins Leere greift, weiß, dass er ins Leere gegriffen hat.

Die Stelle bleibt, der Wortlaut ändert sich. Dieselbe Randnummer, ein präzisierter Satz, eine gestrichene Ausnahme. Hier gelingt die Prüfung formal: Der Prüfer schlägt nach, findet einen Text, und der Text handelt vom richtigen Gegenstand. Ob er noch dieselbe Aussage trägt, bemerkt nur, wer beide Fassungen nebeneinanderlegt. Das ist der teure Fall, und er ist der einzige, den keine Fehlermeldung anzeigt.

Was daraus folgt, ist eine Konstruktionsregel. Der Nachweis darf nicht beim Weg zur Quelle stehen bleiben, sondern muss ihr Ergebnis mitspeichern: den belegenden Textausschnitt im Wortlaut, dazu eine Kennung, die den Zustand genau dieses Ausschnitts identifiziert – in der Praxis ein Hashwert über den normalisierten Passagentext, nicht über die Datei, denn ein Datei-Hash schlägt schon bei jedem Neu-Export an und sagt trotzdem nicht, welche Stelle sich geändert hat –, dazu Fassungsbezeichnung und Geltungsspanne. Aus der Prüfung wird damit ein Vergleich zweier Texte statt einer Suche: Der Prüfer liest die Aussage gegen den mitgelieferten Ausschnitt, und die Zustandskennung sagt ihm, ob die Stelle im heutigen Dokument noch dieselbe ist. Stimmt sie nicht überein, ist das keine Störung, sondern die eigentliche Auskunft – der stille dritte Fall wird zum angezeigten.

Der Einwand liegt nahe: Das macht doch jedes System ohnehin. Der gefundene Textausschnitt liegt zum Antwortzeitpunkt vor, und die meisten Systeme zeigen ihn auch an. Sie behalten ihn nur nicht. Nach der Antwort bleibt in aller Regel ein Verweis übrig, weil der Ausschnitt als flüchtiger Kontext behandelt wird und nicht als Arbeitsergebnis. Der Unterschied zwischen anzeigen und aufbewahren ist genau der zwischen einer Antwort und einem Nachweis – und er entscheidet sich nicht im Betrieb, sondern in der Datenhaltung.

Die Latte dafür ist nicht neu. ISAP 1, der Modellstandard der internationalen Aktuarvereinigung, nennt eine Dokumentation ausreichend, wenn sie genug Detail enthält, dass ein anderer, im selben Praxisfeld qualifizierter Aktuar die Arbeit versteht und die getroffenen Urteile beurteilen kann [2]. Der DAV-Hinweis – für den deutschen Aktuar das berufsständisch legitimierte Dokument – formuliert für Modelle dieselbe Erwartung von der anderen Seite: Ein Modell sollte bereits im Aufbau so angelegt sein, dass es Dritten zur Prüfung und Validierung zugänglich ist [1]; und für die Dokumentation von Vereinfachungen bei der Bedingungsabbildung nennt er das Ziel ausdrücklich, dass unabhängige Dritte „jederzeit” die Umsetzung prüfen können [1]. Dieses „jederzeit” ist die Anforderung, an der sich der Rest dieses Textes abarbeitet: Eine Prüfbarkeit, die nur so lange trägt, wie sich der Bestand nicht bewegt hat, ist keine.

2 · Nachvollziehbarkeit hat zwei Zeitachsen

Wer nach einer Norm, einem Parameter oder einer Konvention fragt, stellt selten die Frage, die er zu stellen glaubt. „Welche Sterbetafel ist für die Deckungsrückstellung dieses Rentenbestands angemessen?” kann heißen: Welche heute? Welche zum Bilanzstichtag? Oder: Welche durfte man am Bilanzstichtag nach dem damals verfügbaren Kenntnisstand für angemessen halten? Drei Fragen, drei zulässige und verschiedene Antworten – und sie unterscheiden sich in zwei voneinander unabhängigen Zeitpunkten: dem, für den etwas gilt, und dem, zu dem es bekannt war.

Das Handelsrecht hält beide auseinander, und zwar ausdrücklich. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind – „selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind” [3]. Entstehung und Kenntnis sind hier verschiedene Zeitpunkte derselben Tatsache; die Norm ordnet an, welchem von beiden die Bewertung folgt, und setzt dafür voraus, dass man beide auseinanderhalten kann. Der Berufsstand kennt dieselbe Trennung als eigenen Prüfschritt: ISAP 1 empfiehlt, nachträgliche Ereignisse zu würdigen und offenzulegen, wenn sie das Ergebnis wesentlich verändert hätten, wären sie in der Arbeit berücksichtigt worden [2]. Und der DAV-Hinweis datiert sogar den Maßstab selbst – ein Modell sollte „im jeweiligen zeitlichen Kontext akzeptabel” sein, also dem jeweiligen Stand von Recht, Wissenschaft, Technik und Regulierung entsprechen [1]. Nicht dem heutigen. Dem damaligen.

Die Datentechnik führt dieselbe Struktur seit Jahrzehnten. Die Literatur zu temporalen Datenbanken unterscheidet die valid time – den Zeitraum, in dem ein Datensatz die Wirklichkeit nach Auffassung des Nutzers korrekt wiedergibt – von der transaction time, dem Zeitraum, in dem er in der Datenbank festgeschrieben war; SQL:2011 hat beide als eigene Tabellenarten in den Sprachstandard aufgenommen [4]. Beide Zeiträume können für denselben Datensatz beliebig auseinanderfallen, und das Beispiel, mit dem die Standard-Autoren das illustrieren, ist ausgerechnet eine Versicherungsdatenbank, in der die Angaben zu einer Police lange vor deren Wirksamwerden erfasst werden [4]. Auf einen Wissensbestand übertragen: Die Geltungszeit ist der Zeitraum, in dem eine Fassung fachlich galt; die Erfassungszeit ist der Zeitraum, in dem das System sie als gültig führte.

Zwei Achsen · drei Fragen, eine Differenz

Erfassungszeit · im Bestand seit Stichtag heute heute Stichtag Geltungszeit · gilt für Fassung A Fassung B Fassung A Differenz Q1 Q2 Q3
Q1 – Was gilt? · Q2 – Was galt zum Stichtag? · Q3 – Was galt zum Stichtag nach dem damaligen Bestandsstand? Jede Zeile zeigt, welche Fassung der Bestand zu diesem Zeitpunkt als geltend führte. Eine Fassungshistorie allein kennt nur die obere Zeile; Q3 braucht die zweite Achse.

Aus den beiden Achsen entstehen drei Fragen und eine Differenz. Was gilt? (Geltung heute, Bestandsstand heute) – die Auskunft des Tagesgeschäfts. Was galt zum Stichtag? (Geltung Stichtag, Bestandsstand heute) – die Nachschau, mit der ein Prüfer eine Bilanzposition aufarbeitet. Was galt zum Stichtag nach dem damaligen Bestandsstand? (Geltung Stichtag, Bestandsstand Stichtag) – die Frage nach der Grundlage der damaligen Entscheidung. Und die Differenz der beiden letzten: Was ist seither hinzugekommen? Soweit sie den Zeitraum bis zum Tag der Aufstellung betrifft, ist das die Wertaufhellungsfrage, die das Handelsrecht in § 252 stellt; was erst danach bekannt wird, ändert die damalige Bewertung nicht mehr – es erklärt aber, warum die heutige Auskunft anders lautet.

Eine Fassungshistorie allein trägt nur die ersten beiden. Ein Bestand, der zu jedem Dokument führt, welche Fassung wann galt, erreicht die erste und die zweite Frage – so weit sie sich auf Dokumentebene entscheiden lassen; das leistet jede ordentlich gepflegte Normendatenbank. Die dritte Frage braucht die zweite Achse, und sie ist die unbequeme: Wer die Angemessenheit einer Dezember-Entscheidung mit dem Kenntnisstand vom Mai beurteilt, beurteilt nicht die Entscheidung, sondern den Zeitablauf – er verwechselt einen Fehler mit einer später verfügbar gewordenen Einsicht.

Dabei ist die Erfassungszeit nicht der Kenntnisstand des Verantwortlichen, und sie darf auch nicht als solcher gelesen werden. Der handels- und berufsrechtliche Maßstab ist, was der Verantwortliche wusste oder hätte wissen müssen; wann ein System eine Fassung aufgenommen hat, ist etwas anderes. Ein Nachweis, der zeigt, dass eine im Oktober veröffentlichte Fassung erst im März in den Bestand kam, entlastet die Dezember-Entscheidung nicht – er dokumentiert eine Lücke in der Bestandspflege. Genau darin liegt der Wert der zweiten Achse: Sie macht diese Lücke zu einem Befund, statt sie unter einer Antwort verschwinden zu lassen, die im Nachhinein plausibel aussieht. Wer die Erfassungszeit nicht führt, kann hinterher nicht einmal mehr die Frage stellen.

Der naheliegende Einwand ist, dass das ein alter Hut sei. Bitemporale Datenhaltung ist in der Bestandsführung geübte Praxis, und jedes Dokumentenmanagement kennt Fassungen mit Gültig-ab-Datum. Das ist richtig und trifft die Speicherung – nur ist die Speicherung nicht das Schwere. Drei Punkte machen den Unterschied. Erstens ist die Geltungsspanne eines Dokuments nicht die Geltungsspanne seiner Passagen: Ein Fachgrundsatz gilt als Ganzes ab einem Datum, seine einzelnen Aussagen können unverändert aus der Vorfassung stammen oder neu sein, und ein Beleg zeigt auf eine Passage, nicht auf das Dokument. Zweitens ist „gilt ab” bei Normquellen keine einzelne Angabe, sondern ein Bündel – Verabschiedung, Inkrafttreten, Erstanwendung, Übergangsregelungen fallen regelmäßig auseinander, und welche davon die maßgebliche ist, hängt an der Frage. Drittens muss die Geltungsangabe nicht nur gespeichert, sondern in der Auswahl der Belegstellen verwendet werden – ein Feld, das im Index steht, aber im Ranking nicht vorkommt, ändert an keiner einzigen Antwort etwas. Die Konstruktion erzwingt diese redaktionelle Arbeit; sie ersetzt sie nicht.

3 · Der teure Fehler ist die still korrekte Antwort

Eine erfundene Zahl fällt auf. Ein Beleg, der ins Leere zeigt, fällt auf. Was nicht auffällt, ist eine Antwort, die die heutige Fassung auf eine Vergangenheitsfrage anwendet: Sie ist in sich schlüssig, sie ist belegt, die Fundstelle existiert, und der Satz, auf den sie zeigt, trägt die Aussage tatsächlich. Sie besteht jede Prüfung, die man ihr üblicherweise ansetzt – mit Ausnahme derjenigen, die niemand stellt, weil die Antwort keinen Anlass dazu gibt. Sie ist heute richtig und war zum fraglichen Zeitpunkt falsch, und der Unterschied steht nirgends.

Dass das systematisch geschieht, liegt an der Bauart der Suche. Eine Suche über einen Wissensbestand ordnet Textstellen nach Ähnlichkeit zur Frage. Geltung ist darin keine Größe: Die neuere Fassung ist der älteren sprachlich fast immer ähnlicher als jeder anderen Passage, und wo beide Fassungen im Bestand liegen, entscheidet zwischen ihnen kein fachliches Kriterium. Der offensichtliche Gegenzug ist ein Filter auf das Geltungsdatum vor dem Ranking – technisch unaufwendig, aber er setzt zwei Dinge voraus, die selten gegeben sind: dass die Passagen eine belastbare Geltungsspanne tragen (These 2), und dass der Stichtag der Frage überhaupt bekannt ist. Meist ist er es nicht: „Wie haben wir das zum Jahresende bewertet” trägt ihn im Nebensatz, „warum ist der Wert so hoch” nur im Kontext des Gesprächs. Der Stichtag muss also erst aus der Frage erschlossen werden, und ein falsch erschlossener Stichtag filtert präzise auf die falsche Fassung. Dass die Zeitachse auch dort schwerfällt, wo sie ausdrücklich Teil der Aufgabe ist, zeigt die erste Erhebung, die zeitliche Verankerung und anspruchsvolles Retrieval zusammen misst: Über 1 730 Fragen aus 13 Gebieten kommt keines der zwölf geprüften Systeme über eine zeitliche Abdeckung von 72,4 % der geforderten Zeiträume [5]. Die Erhebung arbeitet auf offenen Beständen ohne kuratierte Geltungsangaben – sie misst damit genau die Ausgangslage, die dieser Text für unzureichend hält, und begründet nicht, dass kuratierte Bestände scheitern. Sie zeigt, was ohne Kuratierung übrig bleibt.

Und die Sache wird mit der Beleg-Dichte häufiger. Das ist die unbequeme Kehrseite einer gut belegten Antwort: Je mehr verschiedene Quellen sie stützen, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer späteren Nachschau mindestens eine davon inzwischen neu gefasst ist. Inhaltlich ist die breit belegte Antwort die bessere; sie zieht nur mehr Fassungsfragen nach sich. Ob daraus stille Fehler werden oder angezeigte Arbeitsposten, entscheidet allein die Konstruktion aus These 1.

Der billigste Gegenvorschlag ist der Stichtags-Schnappschuss – den gesamten Bestand quartalsweise einfrieren. Er trägt weiter, als man vermutet: Für Stichtage, die auf eine Schnappschuss-Grenze fallen, beantwortet er die dritte Frage. Er scheitert an drei Stellen. Er löst die Geltungsachse nicht auf, sondern nur die Erfassungsachse, und das in Quartalsschritten – welche Fassung innerhalb des Quartals galt, weiß er nicht. Er beantwortet keine Frage zu einem Stichtag, der zwischen zwei Schnappschüssen liegt, also zu den meisten. Und er vervielfacht den Bestand, statt Fassungen zu führen. Ein Schnappschuss ist ein Backup mit Datum; eine Geltungsspanne je Passage ist eine Aussage.

Die Konsequenz ist eine Schranke, und sie arbeitet fail-closed. Trägt eine Frage einen Geltungsstichtag – ausgesprochen oder aus dem Kontext erschlossen – und reicht die Fassungshistorie des Bestands für diesen Stichtag nicht zurück, dann wird die Antwort verweigert, statt sie mit dem heutigen Stand zu geben. Und sie greift eine Stufe früher ein zweites Mal: Ist der Stichtag nicht ausgesprochen, sondern erschlossen, und bleibt die Erschließung unsicher, wird ebenfalls verweigert oder zurückgefragt. Ohne diese zweite Stufe bliebe die Lücke offen, an der die erste vorbeigreift: Ein falsch erschlossener Stichtag liegt in aller Regel mitten in der vorhandenen Historie – die Prüfung auf zeitliche Abdeckung schlägt gar nicht an, und gefiltert wird präzise auf die falsche Fassung.

Das trifft zunächst hart: Ein neu aufgebauter Bestand hat für Stichtage vor seiner Inbetriebnahme keine eigene Erfassungshistorie und kann die dritte Frage dort grundsätzlich nicht beantworten. Der Nutzen der Schranke ist trotzdem sofort da – sie verwandelt eine unsichtbare Fehlerquelle in eine benannte Grenze. Was sich nachrüsten lässt und was nicht, fällt dabei auseinander. Die Geltungsachse ist für publizierte Normquellen nachträglich zu beschaffen – mühsam, aber möglich; für interne Rechnungsgrundlagen meist nicht. Die Erfassungshistorie ist es in keinem Fall: Wann der eigene Bestand eine Fassung aufgenommen hat, lässt sich später weder ermitteln noch glaubhaft behaupten. Wer sie nicht von Anfang an mitschreibt, hat die dritte Frage für alle zurückliegenden Stichtage verloren.

4 · Der Nachweis muss das System überleben

Was ein Wissenssystem an einer Aussage befestigt, ist kein Anhang, sondern das Arbeitsergebnis: Die Antwort ist die Kurzform, der Nachweis ist das, was davon in einer Akte Bestand hat. Damit er das kann, braucht er vier Eigenschaften.

Vollständig. In den Nachweis gehören die Frage im Wortlaut und die Antwort, die er trägt – samt einem Digest über ihren genauen Wortlaut, sonst bezeugt die Signatur später nur den Nachweis und nicht die Zahl, neben der er liegt; der Zeitbezug auf beiden Achsen; je belegter Aussage der Textausschnitt, die Zustandskennung, die Fassung, deren Geltungsspanne und die Fundstelle, aus der er stammt – Dokumentkennung, Abschnitt, Position; dazu die Erfassungsspanne genau dieser Fassung, also seit wann und bis wann der Bestand sie geführt hat. Ohne sie trüge der Nachweis je Beleg nur eine der beiden Achsen, und von außen ließe sich nicht mehr feststellen, ob diese Fassung zum angegebenen Bestandsstand überhaupt vorlag. Der mitgeführte Ausschnitt macht den Zeiger prüfbar, er ersetzt ihn nicht: Ein Wortlaut ohne Herkunftsangabe lässt sich von außen nicht zuordnen, denn derselbe Satz kann in mehreren Dokumenten stehen. Dazu der Zustand des Systems selbst – Stand des Wissensbestands, Identität und Version der eingesetzten Werkzeuge, die angewandten Prüfschwellen und ihr Ergebnis. Und das, was üblicherweise verschwindet: die Verweigerungen. Welcher Teil der Frage unbeantwortet blieb und an welcher Schranke es lag, ist die einzige Angabe im ganzen Nachweis, die einem Prüfer sagt, wo er selbst nachsehen muss – ohne sie liest sich jede Teilantwort wie eine vollständige.

Nachweis-Objekt · reist mit der Zahl

FRAGE · ANTWORT frage gilt-für2025-12-31 bestandsstand2026-03-04 antwort h 3e7c… BELEGE h a4f2… quellefachgrundsatz-lv-pruefb · kap. 5.8 fassung2022-03-11 · gilt 2022-03-11 … offen erfasst2022-03-18 … offen h 71b9… quellerechnungsgrundlagen-2019 · abschn. 3 fassung2019-07-02 · gilt 2019-07-02 … 2022-03-10 erfasst2019-07-09 … 2022-03-18 SYSTEMZUSTAND wissensbestand2026-03-04 werkzeugesuche 4.2 · modell m-3 schwellendeckung 2 von 2 · erfüllt VERWEIGERT teilfrageBestandsstand 2019 schrankeFassungshistorie ab 2021 ausstellerwissensbasis-prodsignatur5b1e… bindetfrage · antwort · belege · zustand Akte Gremium Prüfer
Der Nachweis ist ein eigenes, signiertes Objekt – und der Block, der ihn vom Betriebslog unterscheidet, ist der über die Verweigerungen.

Unveränderlich. Eine Korrektur erzeugt eine Fassung, sie überschreibt keine. Die Datentechnik hat dafür eine ausgearbeitete Form: In system-versionierten Tabellen nach SQL:2011 können Nutzer historische Zeilen nicht ändern; genau das garantiert, dass die aufgezeichnete Änderungshistorie nicht manipulierbar ist – und das, so die Standard-Autoren, ist entscheidend für Prüfungs- und Compliance-Anforderungen [4]. Historische Zeilen sind dort „unveränderliche Momentaufnahmen der Vergangenheit” [4]. Für einen Wissensbestand heißt das: Eine korrigierte Quelle bekommt eine neue Kennung und eine neue Geltungsspanne; die alte bleibt stehen, weil ein Nachweis auf sie zeigt. Wer Korrekturen einpflegt, indem er überschreibt, löscht rückwirkend die Grundlage von Aussagen, die längst außer Haus sind. Das kollidiert absehbar mit Löschkonzepten und, sobald wörtliche Ausschnitte aus lizenzierten Quellen mitwandern, mit Nutzungsrechten – beides ist beim Zuschnitt des Bestands zu klären, nicht beim ersten Auskunftsersuchen.

Bezeugt. Sobald der Nachweis das erzeugende System verlässt, ist er ein Textblock wie jeder andere. Die Software-Lieferkette hat für dieses Problem einen eingeführten Begriff: eine Attestation ist dort eine authentifizierte Aussage über ein Artefakt, und Provenance die Attestation darüber, wie es erzeugt wurde – samt Identität der erzeugenden Umgebung und der äußeren Parameter [6]. Authentifiziert heißt: mit einem benannten Aussteller und einer Signatur, die den Inhalt bindet. Ein Nachweis ohne diesen Teil belegt nur, was jemand über einen Lauf behauptet.

Lesbar ohne das System. Ein zentrales Protokoll beantwortet die Frage „was geschah wann” und liegt beim Betreiber. Der Prüfer hat aber keine Frage an das System – er hat eine Zahl in einem Papier und fragt: Woher kommt die? Deshalb gehört der Nachweis an das Objekt, nicht in den Betriebslog; er muss in die Akte, ins Gremienpapier, in die Antwort an den Wirtschaftsprüfer wandern können. ISAP 1 formuliert für Berichtsbestandteile eine verwandte Erwartung: Sie sollen über einen angemessenen Zeitraum zuverlässig wiedergegeben werden können [2]. Ein Nachweis, der nur im erzeugenden System auflösbar ist – „klicken Sie auf die Fundstelle” –, hat die Prüfung an dasjenige zurückgegeben, das geprüft werden soll.

Und nun die Abgrenzung, die den Aufwand begrenzt: Der Nachweis ist nicht die Wiederholung des Laufs. Die Versuchung ist groß, Nachvollziehbarkeit mit Wiederholbarkeit gleichzusetzen – dieselbe Frage, dasselbe Ergebnis. Für einen Rechenkern ist das die richtige Forderung; dort ist das reproduzierte Ergebnis der Nachweis. Für die formulierende Schicht darüber ist sie möglich, aber nachrangig, und die Reihenfolge ist der Punkt: Wiederholen lässt sich ein Lauf nur, wenn Bestandsstand, Werkzeugversionen und Schwellen festgehalten sind – also genau dann, wenn der Nachweis oben schon vollständig ist. Er ist die Voraussetzung des Replays, nicht sein Ersatz, und er trägt auch dort noch, wo das Replay nicht mehr trägt: wenn ein Werkzeug nicht mehr betrieben wird, wenn ein Anbieter ein Modell abschaltet, wenn drei Jahre später niemand mehr die damalige Umgebung hat. Ein wiederholter Lauf zeigt, was das System heute mit alten Eingaben tut; ein Nachweis zeigt, worauf die Aussage damals beruhte. Die Software-Lieferkette hat dieselbe Rangfolge gewählt: Verifizierte reproduzierbare Builds sind dort ausdrücklich nicht die Anforderung, sondern eine von mehreren Möglichkeiten, sie zu erfüllen [7].

Damit steht die Arbeitsteilung. Der deterministische Kern muss reproduzieren – gleiche Eingabe, gleiches Ergebnis, sonst ist er nicht prüffähig (Deterministischer Kern, probabilistische Schale). Um die formulierende Schicht herum muss das System bezeugen: nicht denselben Satz noch einmal liefern, sondern den datierten, signierten, unveränderlichen Beleg dafür, worauf der Satz beruhte, als er entstand. Keines von beiden ersetzt das andere – ein Kern ohne Nachweisführung liefert Zahlen ohne Herkunft, eine Nachweisführung ohne reproduzierbaren Kern bezeugt Zahlen, die niemand nachrechnen kann. Erst zusammen ergeben sie etwas, das ein Aktuar unterschreiben kann.

Bei der Wissensbasis, die wir für die eigene aktuarielle Arbeit entwickeln – ein Prototyp in aktiver Entwicklung –, legen wir die Zwei-Achsen-Führung deshalb als Eigenschaft des Bestands an und nicht als Auswertungsoption; einen Überblick gibt die Seite Aktuarielles Wissenssystem.

Quellen

  1. [1] Deutsche Aktuarvereinigung (2022): Prüfbarkeit komplexer aktuarieller Modelle – Bewertung versicherungstechnischer Cashflows in der Lebensversicherung. Fachgrundsatz (Hinweis), Köln, 11.03.2022 – ersetzt den gleichnamigen Ergebnisbericht vom 18.06.2021: Abschn. „Verabschiedung, Gültigkeitszeitraum und Erstanwendung", S. 3; Abgrenzung Hinweis/Ergebnisbericht und Feststellungsverfahren: Präambel, S. 2; Modell „sollte im jeweiligen zeitlichen Kontext akzeptabel sein, d.h. dem jeweiligen rechtlichen, wissenschaftlichen, technischen und regulatorischen Stand der Technik entsprechen" und im Aufbau so angelegt sein, „dass es Dritten zur Prüfung und Validierung zugänglich ist": Kap. 1, S. 6; Dokumentation von AVB-Vereinfachungen, „um sicherzustellen, dass durch unabhängige Dritte jederzeit die Implementierung der AVB geprüft werden kann": Kap. 5.8, S. 31, abgerufen am 10.08.2026
  2. [2] International Actuarial Association (2018): ISAP 1 – General Actuarial Practice. Ottawa. Zitierte Fassung: Revision verabschiedet am 01.12.2018, mit kleinerer Korrektur vom 16.04.2019 („Revision adopted 1 December 2018 (Minor correction -16 April 2019)") – Modellstandard ohne unmittelbare Bindungswirkung („ISAPs are model standards of actuarial practice and, as such, are not binding on any actuary"): Preface; Dokumentation ist ausreichend, wenn sie „enough detail for another actuary qualified in the same practice area to understand the work and assess the judgments made" enthält: Abschn. 2.14.2, S. 8; Würdigung und Offenlegung nachträglicher Ereignisse („Treatment of Subsequent Events"): Abschn. 2.13, S. 8; Berichtsbestandteile sollen so beschaffen sein, dass sie „reliably reproduced for a reasonable period of time" werden können: Abschn. 3.2.4, S. 10, abgerufen am 10.08.2026
  3. [3] § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB – Grundsatz der vorsichtigen Bewertung: „alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, [sind] zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind". Zitierte Fassung: HGB zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33); die Fundstelle führt die jeweils geltende Fassung, abgerufen am 10.08.2026
  4. [4] Kulkarni, K.; Michels, J.-E. (2012): Temporal features in SQL:2011. ACM SIGMOD Record 41(3), S. 34–43 – die Literatur zu temporalen Datenbanken kennt „valid time, the time period during which a row is regarded as correctly reflecting reality by the user of the database" und „transaction time, the time period during which a row is committed to or recorded in the database"; beliebiges Auseinanderfallen beider, Beispiel Versicherungsdatenbank; SQL:2011 realisiert sie als application-time period tables bzw. system-versioned tables: Abschn. 2.1, S. 35; Nutzer können historische Zeilen nicht ändern – „the recorded history of data changes cannot be tampered with, which is critical to meet auditing and compliance regulations": Abschn. 2.3, S. 38 f.; historische Zeilen als „immutable snapshots of the past": Abschn. 2.3.1, S. 40, abgerufen am 10.08.2026
  5. [5] Abdallah, A.; Ali, M.; Abdul-Mageed, M.; Jatowt, A. (2026): TEMPO – A Realistic Multi-Domain Benchmark for Temporal Reasoning-Intensive Retrieval. arXiv:2601.09523v1 (Preprint), 14.01.2026 – 1 730 aus Stack-Exchange-Beiträgen gewonnene Fragen über 13 Domänen, 12 evaluierte Retrieval-Systeme; Temporal Coverage@10 (Anteil der geforderten Zeitperioden, die von mindestens einem der zehn besten Treffer abgedeckt werden, instanziiert mit zwei Perioden) im Domänenmittel zwischen 32,8 (BM25) und 72,4 (ReasonIR); DiVeR 71,4: Tab. 4, S. 6; Definition der Metrik: Abschn. 4, S. 5, abgerufen am 10.08.2026
  6. [6] SLSA (Supply-chain Levels for Software Artifacts), Spezifikation v1.2, OpenSSF – „Attestation: An authenticated statement (metadata) about a software artifact or collection of software artifacts": Terminology, Abschn. „Software supply chain"; „Provenance: Attestation (metadata) describing how the outputs were produced, including identification of the platform and external parameters": Terminology, Abschn. „Build model"; abgerufen am 10.08.2026
  7. [7] SLSA, Spezifikation v1.2, FAQ – „SLSA does not require verified reproducible builds directly. Instead, verified reproducible builds are one option for implementing the requirements": Abschn. „What about reproducible builds?"; abgerufen am 10.08.2026

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